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Neurodermitis: Patienten müssen Erhaltungstherapie weiterhin selbst bezahlen

6. April 2012 - Ralf Blumenthal, Michael Stabel

Sonja Kohns ist zutiefst enttäuscht. Sie ist fast alle Wege gegangen, die eine gesundheits- und sozialpolitisch engagierte Bürgerin in einem demo-kratisch verfassten Rechtsstaat gehen kann. Und dennoch ist es ihr bis heu-
te nicht gelungen, die notwendige medizinische Versorgung ihrer chronischen – d.h. lebenslangen – Neurodermitis voll und ganz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet zu bekommen, jedenfalls nicht, wenn diese Behandlung leitliniengerecht nach den dermatologischen Standards erfolgen soll.

Die schwer neurodermitiskranke Heilpraktikerin aus Sehnten hat vergeblich vor dem Bundessozialgericht auf Kostenübernahme für die Basistherapie in so genannten erscheinungsfreien Zeiten geklagt. Es bleibt dabei: Neurodermitiskranke müssen die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige harnstoffhaltige Salben selbst zahlen, befanden die Kasseler Richter (B 1 KR 24/10 R). Sonja Kohls hat angekündigt, sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Grundlage für den Richterspruch ist eine Entscheidung von 2004. Damals schloß der Gesetzgeber im so genanten GKV-Modernisierungsgesetz im großen Stil nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen aus. Eine reine Sparmaßnahme, die nur wenige Ausnahmen zuließ. Harnstoff- haltige Salben, die weltweit den Therapiestandard bei Neurodermitis darstellen, zählen bis heute nicht dazu.

Sonja Kohns hat sich als Mitglied des Deutschen Neurodermitisbundes vehement dafür eingesetzt, dass die für sie und ihre Leidensgefährten notwendigen Medikamente in den Ausnahmekatalog aufgenommen werden. Nach der Ablehnung des
für Ausnahmeregelungen zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss verklagte Kohns zunächst ihre Krankenkasse vor dem Landes-Sozialgericht Celle-Bremen auf Kostenübernahme. Die DAK lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, sie sei an die Entscheidungen des G-BA gebunden. Dennoch zahlte die DAK einstweilen während des jahrelangen Rechtsstreit – unter Vorbehalt.

Hoffnung keimte bei Sonja Kohns auf, als eine Petition an die Adresse des Deutschen Bundestags im Jahr 2011 zehntausende Unterstützer fand. Der Petitionsausschuss reichte den Appell weiter an die Bundesregierung. Doch der Gesetzgeber rührte sich nicht. Er wartete den Ausgang des Rechtsstreits in Kassel ab. Sonja Kohls hat im Laufe der Zeit eine Fülle von Gutachten gesammelt, die ihr eines immer wieder bestätigen: die Basispflege mit fettenden und entzündungshemmenden Cremes hilft Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verringern und Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss habe rechtmäßig abgelehnt, die Versorgung mit Basistherapeutika bei Neurodermitis als verordnungsfähige Standardtherapie in den OTC-Katalog aufzunehmen, urteilte das BSG. Begründet wird dies in erster Linie mit fehlenden Wirksamkeitsnachweisen für die verwendeten Medikamente, die in dieser Form bereits seit mehr als hundert Jahren eingesetzt und bis zum Jahr 2004 von den Krankenkassen auch anstandslos als Teil der medizinisch notwendigen Versorgung bezahlt worden sind. Da der Patentschutz längst abgelaufen ist, besteht bei den Anbietern kein wirtschaftliches Interesse an teuren Studien, die nachweisen sollen, was ohnehin längst jeder weiß: Harnstoffhaltige Salben sind in der Lage die geschundene Haut von Neurodermitikern und anderen, die an einer chronisch entzündlichen Hautkrankheit leiden, in einem passablen Zustand zu erhalten. Die Dichte und Intensität chronischer Krankheitsschübe lässt sich so deutlich verringern.

Solange ein zusätzlicher Nutzen gegenüber vergleichbaren kosmetischen Pflegemitteln nicht erwiesen sei, dürfe auf diese verwiesen werden, befanden die Kasseler Richter. Sonja Kohns kann diese Position nicht verstehen. Sie benötigt die für sie überlebensnotwendige Hautpflege nicht in kosmetischen Mengen, sondern monatlich kiloweise. Und: Hautpflegemittel, die keine Arzneimittel sind, habe der Gesetzgeber von vornherein nicht in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen. Auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz vermochte das BSG nicht erkennen. Die medizinische Versorgung von Frau Kohls sei gesichert. Bei schweren Verlaufsformen sei eine Verordnung von Kortisonpräparaten möglich. Zudem könnten unter Umständen bei nachgewiesener Bedürftigkeit Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern geltend gemacht werden.

Ein gewisses Unbehagen an der eigenen Stringenz wird im Urteil aber spürbar. Immerhin weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz den Krankenkassen erlaubt, die Verordnung der Basistherapeutika als Satzungsleistung einzuführen. Nur: Sie werden den Teufel tun, wie in Hintergrundgesprächen maßgebliche Krankenkassenvertreter gelegentlich erläutern. Chronisch Hautkranke sind teure Versicherte – und welche Krankenkasse will solche Risiken als Mitglieder „anlocken“?

„Das Gericht hat sich in keinster Form mit einem möglichen Systemversagen auseinandergesetzt. Die „Experten-Meinung“ des GBA ́s wird über die der dermatologischen Fachkreise und deren Leitlinien gestellt. Ignoriert wird auch der Umstand, dass aus ethischen Gründen die Studienlage nicht verbessert werden kann“, zeigt Kohns sich enttäuscht. „Meines Erachtens hätte das Bundessozialgericht zumindest an das Landessozialgericht zurückverweisen müssen, damit die Tatsacheninstanz erneut geklärt wird. Ich denke, man wollte ein Exempel statuieren, das verhindert, dass jemals an der OTC- Liste gekratzt wird“, vermutet die Heilpraktikerin, die jetzt den Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht antreten will.

Die dermatologischen Fachverbände, namentlich der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) und die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) setzen sich seit Einführung der Ausgliederung von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten aus der Erstattungspflicht mit Nachdruck für die Verordnungsfähigkeit harnstoffhaltiger topischer Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Immerhin einen Teilerfolg konnten sie erzielen, als der GBA Harnstoff für die Behandlung Ichthyosekranker in den Ausnahmekatalog aufnahm und damit die Verordnung zu Lasten der GKV für rund 1000 Betroffene wieder zuließ. Bei Neurodermitis und Psoriasis zeigen sich GBA und Gesetzgeber hingegen weiterhin nicht zum Einlenken bereit.

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